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26.04.2024 um 10:07 Uhr als Antwort auf: Zulässigkeit Auswahlgespräche von Externen durchführen zu lassen? #2756MarueTeilnehmer
Hallo,
m.E. ist das grundsätzlich möglich und wird ja auch teilweise so praktiziert. Während des Bewerbungsgespräches steht uns ja nur das beratende Teilnahmerecht zu.
Aber sowohl bei der Vorbereitung der personellen Maßnahme (z.B. Format, Fragebogen etc.) als auch der Einstellung greift die Mitbestimmung gem. § 51 MBG. Wie bzw. mit welchen Fragen/Tests etc. der externe Dienstleister das Verfahren durchführen möchte, müssen dem PR benannt und von ihm mitbestimmt werden. Die Vergleichbarkeit muss natürlich in jedem Fall gewährleistet werden, um rechtssicher zu bleiben.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
mir erscheint das geschilderte Vorgehen auch als sehr fragwürdig.
M.E. greift der §52 Abs.8 MBG nur dann wenn, wenn ein Ereignis vorliegt. das so außergewöhnlich ist, dass von den üblichen Regelungen des MBG abgewichen werden muss. Entscheidungen im Rahmen der Corona-Pandemie sind da sicherlich zu nennen.
Die Begründung der Besonderheit des Ereignisses ist von Eurer Dienststelle vorzubringen. Ohne den Inhalt zu kennen, erscheint eine Orga-Verfügung mit Vorlaufzeit erstmal als „Tagesgeschäft“.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
Fortbildungen sind eine personelle Maßnahme gem. §51 MBG und somit mitbestimmungspflichtig (vergl. Kommentar Pietsch, Pieper, Pliete, Lüthje).
Wir haben ein vereinfachtes Verfahren per DV, aber die Mitbestimmung war nie strittig.
Fraglich wäre doch, welche konkrete Rechtsgrundlage Eure Dienststelle benennen kann.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias Rueß
MarueTeilnehmerSchon nach der Rechtssystematik gehe ich mit dem Kommentar konform. Der Gesetzgeber hat dem PR durch das MBG bewusst die Allzuständigkeit gegeben. Nur wenige Ausnahmen sind konkret benannt. Insofern ist es für mich eindeutig, dass eine Stellenausschreibung, die in ihrer Konsequenz Auswirkungen auf die Personalstruktur hat (Qualifikation, Stundenanteil, Aufgabe etc.) eine personelle Maßnahme ist. Dies ist mir in allen MBG-Schulungen auch so bestätigt worden.
Im Zweifelsfalle bleibt nur der Weg über das Verwaltungsgericht.
VG
Matthias
MarueTeilnehmerMoin zusammen,
ich sehe es wie Wolfgang. Natürlich geht die Informationspflicht nach §49 über den Maßnahmenbegriff hinaus, aber es gibt m.E. Grenzen.
Bei uns ist es geübte Praxis, dass die Dienststelle den Mitarbeitenden vor einem Personalgespräch die Teilnahme des PR anbietet. Dies hat sich im Sinne der gemeinsamen Lösungssuche bewährt.
Gleichwohl mag es auch Kolleginnen und Kollegen geben, die dies nicht wünschen. In diesem Fall halte ich die Übersendung einer Kopie der Abmahnung ohne ausdrücklichen Wunsch des/der Beschäftigten für problematisch.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
aus meiner Sicht ist es eindeutig eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme (vergl. Praxishandbuch zum MBG-SH von Pietsch, Pieper, Lütje) – Kommentar zu §51 RN 8.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
die Tätigkeit als Syko/Programmbeauftragung ist eine inhaltlich abgrenzbare Tätigkeit und somit ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Je nach Komplexität des Fachprogrammes kann dies auch relevant für die Eingruppierung sein.
Eine Entlastung für eine solche Tätigkeit hinterfragen wir immer, da es sich hierbei um einen echten „Zeitfresser“ handeln kann.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
grundsätzlich gibt es die Fachkräfterichtline der VKA, die zur Personalbindung Zulagen bis 1500€ ermöglicht ( VKA – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ).
Das wird bei uns bisher eher sporadisch und einzelfallbezogen angewandt.
Für den Betriebsfrieden und die Gehaltsstruktur birgt das natürlich Sprengstoff.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo Matthias,
Du sprichst Du Stellvertretungen des/der Vorsitzenden an, oder?
M.E. ergeben sich aus dem MBG keine Regelungen, die die geschilderten Konstellationen ausschließen.
Das Gremium bestimmt den Vorstand aus seiner Mitte per Beschluss ebenso wie die Stellvertretungen des Vorsitzes. Dies sollte per Beschluss auch zu ändern sein. Ebenso bestimmt der PR aus seiner Mitte die freizustellenden Personen, wenngleich i.d. Regel die Vorstandsmitglieder zu bevorzugen sind.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
bei Krankheit dürfte m.E. nur die geschuldete Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Deshalb haben wir beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für die SPA´s in den Förderzentren eine gesonderte DV. Diese beinhaltet, dass zusätzlich für maximal 6 Wochen eine Arbeitszeitpauschale für die Vorleistung gutgeschrieben wird.
VG
Matthias
24.08.2023 um 13:24 Uhr als Antwort auf: Liste der Mitbestimmungsfälle für die Personalabteilung #2349MarueTeilnehmerHallo,
das Praxishandbuch zum MBG von Pietsch, Pieper, Pliete und Lüthje hat im Kommentar zu § 51 einen Katalog zu sozialen, personellen, organisatorischen und sonstigen Maßnahmen und ist diesbezüglich für PR und DST sehr zu empfehlen.
MFG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerMoin aus Rendsburg,
wir haben beim Kreis eine entsprechende Regelung.
Zunächst wurde es als Pilotprojekt evaluiert und mit einer Online-Umfrage in der Mitarbeiterschaft abgeschlossen. Uns als PR war auch die besondere Einbindung der Reinigungskräfte, die keinen Mehraufwand haben sollten, wichtig. Veterinäramt und Arbeitssicherheit waren auch involviert.
Die Resonanz war weit überwiegend positiv und wir haben folgende Regeln:
-Leinenpflicht (auf den Fluren)
-Haftpflichtversicherung für den Hund muss vorliegen
– Einverständnis aller in Mehr-Personen-Büros
– nicht in Bereichen mit hohem Kundenkontakt
-gesondertes Türschild
-Hundehalter müssen „Hinterlassenschaften“ selbst beseitigen
– nur Hunde mit freundlichem Wesen
– nicht in Dienstfahrzeugen
Es klappt relativ geräuschlos und es gibt durchaus Bewerber, die „Bürohunde“ als Motivation angeben.
VG
Matthias
MarueTeilnehmerMoin,
ich kann mich nur anschließen. Der Arbeitgeber hat keinen Spielraum und könnte sogar mit Bußgeldern belegt werden, wenn er der Regelung des ArbZG zuwiderhandelt.
Das Thema ist hier natürlich auch immer wieder präsent, v.a. in Bereichen, in denen Kundenverkehr ist. Auch das Nachtragen von Zeiten, die aufgrund dienstlicher Termine in den Pausenzeitraum fallen, halte ich für sehr problematisch.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerM.E. ändert es aber nichts daran, dass B3 nachrückt.
MarueTeilnehmerHallo Ralf,
m.E. wäre es formal sauberer, wenn B1 als gewählt gilt und dann zurücktritt. B2 wäre Nachrücker und müsste ebenfalls zurücktreten. Dann würde B3 nachrücken.
Das Geschlechterverhältnis ist lediglich bei den Wahlvorschlägen und der Anzahl der möglichen Stimmen, nicht jedoch bei der Umsetzung des Wahlergebnisses und somit der Besetzung des Gremiums (§10 Abs. 2 MBG-SH (s. Kommentar) i.V. mit §29 Abs 1 Wahlordnung zum MBG) zu berücksichtigen.
Während der Amtszeit kommen ja auch Rücktritte vor, dann kommen die Nachrücker ebenfalls unabhängig vom Geschlecht aus der Liste des „Zurückgetretenen“.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
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