Marue

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  • als Antwort auf: Personalratswahl #2132
    Marue
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    Hallo Ralf,

    m.E. wäre es formal sauberer, wenn B1 als gewählt gilt und dann zurücktritt. B2 wäre Nachrücker und müsste ebenfalls zurücktreten. Dann würde B3 nachrücken.

    Das Geschlechterverhältnis ist lediglich bei den Wahlvorschlägen und der Anzahl der möglichen Stimmen, nicht jedoch bei der Umsetzung des Wahlergebnisses und somit der Besetzung des Gremiums (§10 Abs. 2 MBG-SH (s. Kommentar) i.V. mit §29 Abs 1 Wahlordnung zum MBG) zu berücksichtigen.

    Während der Amtszeit kommen ja auch Rücktritte vor, dann kommen die Nachrücker ebenfalls unabhängig vom Geschlecht aus der Liste des „Zurückgetretenen“.

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Eingruppierung SUE #2130
    Marue
    Teilnehmer

    Verspätet Danke für die Antwort und kurzer Hinweis.

    Führungskräfte im PKD und der EGH werden bei uns nach entsprechender KGST Bewertung mit S17 bewertet. Dies begründet sich durch die Komplexität der Einzelfälle, der Kooperation mit Dritten und der erheblichen Auswirkungen  auf die Klienten.

    Die Bewertung in der Betreuungsbehörde begründet sich u.a. dadurch, dass die Mitarbeitenden auch Unterbringungen ohne Genehmigung des Gerichtes durchführen dürfen, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.

    Gruß

    Matthias

    als Antwort auf: Konstituierende Sitzung Krankheit #2121
    Marue
    Teilnehmer

    Guten Morgen,

    Krankheit ist, im Gegensatz zur dienstlichen Überlastung, ein Verhinderungsgrund gem. §23 Abs.1 MBG.  Krankmeldungen gegenüber dem Dienstherren gelten natürlich auch für Personalratstätigkeiten.

    Insofern ist ein Ersatzmitglied einzuladen (s. Kommentar zu § 25 Abs.1 MBG).

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Eingruppierung SUE #2113
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    bei uns (Kreis Rendsburg-Eckernförde) werden unsere Sozialpädagogen im JSD (ASD), der Betreuungsbehörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst in der S14 eingruppiert. Die Anderen sind in der Regel in der S12 eingruppiert. Bei den Leitungskräften sieht es natürlich anders aus.

    Ich habe nunmehr schon Stellenausschreibungen mit S15, z.B. im Pflegekinderdienst, gesehen,

    Wie schaut es bei Euch/Ihnen aus? Gibt es auch S15-Stellen und wie kam es zu dieser Bewertung?

    Vielen Dank für die antworten.

    Matthias

    als Antwort auf: Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen #2087
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    interessant ist hierzu das Urteil des BVerwG vom 14.01.2020, AZ 6 P 10/09, das sich mit der Frage der Mitbestimmung und der Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung auseinandersetzt.  Es wir auch unterschieden zwischen der Ausschreibung von Beamten- und Beschäftigtenstellen, Führungsstellen und der „betrieblichen Übung“.

    Grundsätzlich ist eine öffentliche Ausschreibung immer die risikoarme Variante, um Konkurrentenklagen von vornerein aus dem Weg zu gehen. Auch die Gleichstellungsbeauftragte hat da Mitspracherecht.

    Anregen kann man als PR , gerade mit Blick auf eventuell befristet angestellte Mitarbeitende und die Nachwuchsförderung, auch interne Interessenbekundungsverfahren.  Das machen wir regelmäßig und sind da oft im guten Austausch. Einfordern kann man das m.E. als PR nicht.

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Wählbarkeit Leitungsassistenz #2081
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    die Wählbarkeit würde ich aufgrund der Schilderung gem. §12 Abs. 3 MBG bejahen, da keine Dienststellenfunktion vorliegt.

    Aber natürlich ist das eine große Herausforderung für die Kollegin, sich da sauber abzugrenzen. Wir haben Führungskräfte in unserem Gremium, die diese Abgrenzung gut schaffen. Aber natürlich verwischen manchmal auch die Grenzen zwischen den Rollen, was aber nicht immer nachteilig ist.

    Fraglich ist am Ende auch, wie die Wahlberechtigten das einordnen.

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

     

    als Antwort auf: Perspnalratswahlen #2018
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    das Frage ist bereits im Forum aufgetaucht : Zusammensetzung/Einberufung Wahlvorstand – Landesarbeitsgemeinschaft der Personalräte (lagpr.de).

    Gem. §1 Abs.2 der Verordnung kommt die Dienststelle ins „Spiel“, wenn  der PR keinen paritätischen Wahlvorstand bilden kann.  Diesen Weg würde ich ausschöpfen.

    VG aus Rendsburg

    Matthias

     

    als Antwort auf: PR-Wahl, Wählbarkeit Mutterschutz #1997
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    für Betriebsräte hatte ich mal folgenden Artikel gefunden:

    Betriebsratstätigkeit bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Beschäftigungsverbot – Welche Rahmenbedingungen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat beachten? – Dr. Gloistein & Partner (gloistein-partner.de)

    Vor allem aus den Urteilen lässt sich m.E. einiges ableiten.

    Viele Grüße aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Mitbestimmung bei Schliesszeiten #1970
    Marue
    Teilnehmer

    Guten Morgen,

    die Mitbestimmung ergibt sich hier aus der Allzuständigkeit gem. §51 Abs.1 MBG. Immerhin geht es hier um feste Kriterien, die die Urlaubsplanung beeinflussen.

    Unmut wird es sicherlich immer geben, wenn die freie Urlaubsplanung reglementiert werden soll. Nicht jede/r möchte in den Ferien Urlaub oder Zeitausgleich nehmen.

    Viele Grüße aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: PR Freistellung #1951
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    der §36 MBG-SH beschreibt nur die absoluten Mindestvoraussetzungen hinsichtlich einer Freistellung . Mehr ist Verhandlungssache und als Einzelfall mit konkreten Argumenten/Umständen zu begründen. Im Zweifelsfall steht auch der Verwaltungsgerichtsweg offen. (vergl. Kommentar).

    Gibt es ggf. auch ein Budget für den Personalrat, dass auch eine volle Freistellung ermöglicht?

    Ich wünsche viel Erfolg bei der Verhandlung.

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Überlastungsanzeige / Dienstvereinbarung #1862
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo, wir haben eine Verfahren (Servicevereinbarung) , dass sich mit der DV in “Best Practice” weitestgehend deckt.

    Bei alle Einzelfallsituation hat es sich bei uns bewährt, dass es klare Fristen in den jeweiligen Hierarchieebenen gibt und die Mitarbeitenden nach jedem Schritt bewerten, ob die Maßnahmen greifen.

    VG aus RD

    Matthias

    als Antwort auf: Einigungsstelle Probezeitkündigung #1850
    Marue
    Teilnehmer

    Hinsichtlich der Mitbestimmung habe ich eine andere Rechtsaufassung. Für uns gilt das MBG-SH, nach dem wir allzuständig sind.

    als Antwort auf: Einigungsstelle Probezeitkündigung #1849
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    mit der Ablehnung hat sich der PR erstmal positioniert.

    Die Dienststelle kann natürlich die Einigungsstelle anrufen. Womit kann sie denn belegen, dass der PR dem Vorschlag nicht gefolgt ist? Vielleicht hilft hier auch eine erneute Klarstellung, dass Bereitschaft besteht.

    Sofern die Dienststelle die Maßnahme jetzt dennoch umsetzt, würde ich gemeinsam mit Gewerkschaft oder dem Rechtanwalt prüfen, inwieweit der Gang vor das Verwaltungsgericht wegen Verstoß gegen das MBG sinnvoll ist.

    In Städten ist die oberste Dienstbehörde der Bürgermeister.

    Viele Grüße aus Rendsburg

    Matthias

    als Antwort auf: Eingruppierung Sachbearbeiter Heimaufsicht Kreisverwaltung #1843
    Marue
    Teilnehmer

    Hallo,

    bei uns war ein externer Dienstleister für die Bewertung involviert.

    Die oben beschriebenen Tätigkeiten sind mit Ausnahme der Fachkraftanerkennungen der EG 10 zugerechnet worden (besonders verantwortungsvolle Tätigkeit).

    Die Fachkraftanerkennung incl. Widerspruchverfahren  sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach dem SbStG und entsprechende Owi´s sind der EG 11 zugeordnet worden(besondere Schwierigkeit und Bedeutung). Da diese Tätigkeiten hier mehr als 50% ausmachen, liegen wir bei der EG11. Immerhin gibt es gegenüber den Eirichtungen eine herausgehobene Stellung  und fachlich erhöhten Anforderungen an z.B. Owi-Recht, Baurecht, Arzneimittelrecht, BWL etc..

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

    P.s. M.E. sind die Bearbeitung und Prüfung von Beschwerden und die Prüfungen in stationären Einrichtungen ein Arbeitsvorgang (routine- und anlassbezogene Prüfung).

     

     

    als Antwort auf: Versetzung eines Beamten gegen seinen Willen #1819
    Marue
    Teilnehmer

    Moin,

    m.E. handelt es sich hierbei um eine Umsetzung (sofern der Kollege innerhalb der Dienststelle wechselt) und keine Versetzung.  Die Dienststelle müsste dem PR den sachlichen Grund erläutern und darlegen, inwieweit sie ihr Ermessen, (u.a. die Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Belangen , Bruch in der Biografie, mildestes Mittel etc.) ausgeübt hat.

    Das muss sauber für das Mitbestimmungsverfahren dargelegt werden.

    Gruß aus Rendsburg

    Matthias

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