wolfgang bek

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  • als Antwort auf: VAK-Richtlinien zur Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage #2740
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin PR ABK

    aber genau darum geht es doch, bisher war es nicht möglich Bestandsmitarbeitern diese Arbeitsmarktzulage zu bezahlen.

    Bei Neueinstellungen war es im Rahmen der Personalgewinnung  möglich bis zu 2 Erfahrungsstufen mehr zu gewähren und genau dann kam es dazu das die Mitarbeitenden aus dem Bestand weniger verdiehnten als „der Neue“ den sie dann auch noch anlernen mussten.

    Viele Grüße

    Wolfgang

    aus Halstenbek

    als Antwort auf: Eingruppierung IT Beschäftigte #2724
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin Christian

    bei uns First Level 9b Second Level in der 8

    Gruß Wolfgang

    PR Halstenbek

    als Antwort auf: Sonderurlaub #2713
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo PR Marne ( komischer Name 😉 )
    § 29 TVöD legt genau fest, aus welchen Gründen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Auch die Dauer der Freistellung ist hier klar geregelt. Sonderurlaub für Hochzeiten ist da nicht vorgesehen, nicht mal für die eigene.

    Wenn Ihr da keine Regelung mit dem Arbeitgeber habt sieht es schlecht aus.

    Viele Grüße

    Wolfgang

    PR Halstenbek

    als Antwort auf: ATZ #2675
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Manuela

    bei uns hält sich der Arbeitgeber an die VAK Vorgabe keine Vereinbarungen zur Altersteilzeit abzuschliessen. Ich glaube in den meisten anderen Kommunen in SH ist es genauso. Wenn eurer es macht dann ganz schnell was abschliessen. Sonst ist es wohl im Gespräch für den Forderungskatalog der Tarifverhandlungen in 2025.

    LG Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: Themen für Tagungen #2648
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo zusammen

    ich würde gerne auf den ersten Blick sehen mit wem ich im Forum gerade schreibe. Soll heissen ich plädiere dafür das zumindest Vorname und Dienstort/ Dienststelle als Signatur bei den Einträgen erscheinen, also keine Abkürzungen oder Kosenamen.

    Ich weiss das ist bei mir auch nicht richtig aber leider kann ich den Eintrag nicht selber ändern.

    Da ich mir denke dass es da bestimmt jemanden gibt der es vielleicht nicht will würde ich das tatsächlich gerne zur Diskusion/Abstimmung in die  Tagung geben.

    Viele Grüße  Wolfgang aus Halstenbek

    als Antwort auf: Abmahnung #2616
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo nochmal

    Bitte noch einmal §51 MBG sh Kommentar 1.3.1  schauen. Die Abmahnung ist keine Maßnahme. Nach Durchführung einer Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältniss oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben. Eine Abmahnung beanstandet also eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit und soll dazu führen das der Abgemahnte seiner Tätigkeit wie vereinbart nachkommt. Keine Mitbestimmung!

    Viele Grüße

    Wolfgang Halstenbek

     

     

    als Antwort auf: Abmahnung #2611
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin zusammen

    Ich sehe das tatsächlich etwas anders  als die Kollegen vor mir, es gibt keine Mitbestimmungsrecht und  somit benötigt der Personalrat auch keine vollumfänglichen Informationen für seine Arbeit. Einzig der Mitarbeitende kann auf eine Teilnahme des PR bei dem Gespräch bestehen. In anderen Bundesländern gibt es klare Paragraphen in den Mitbestimmungesetzen :

    Personalräte bestimmen bei der Gestaltung betrieblicher Prozesse mit und achten auf die korrekte Umsetzung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

    Für die Abmahnung im Öffentlichen Dienst gilt im Allgemeinen, dass der Personalrat keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat. Allerdings kann in den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPVG) der Bundesländer etwas anderes geregelt sein, wie diese Beispiele zeigen:

    • Baden-Württemberg: Insofern der Beschäftigte dies beantragt, muss der Personalrat bei der Erteilung einer schriftlichen Abmahnung mitwirken (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPVG). Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat über die beabsichtigte Abmahnung im Entwurf. Bei mündlichen Abmahnungen hat der Personalrat kein Mitwirkungsrecht.
    • Bayern: Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) sieht keine Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit Abmahnungen vor.
    • Berlin: Da Abmahnungen keine Disziplinarverfügungen (beamtenrechtliche Maßnahmen), sondern individualrechtliche Rügen des Arbeitgebers sind, besteht für den Personalrat kein Beteiligungsrecht an Abmahnungen (§ 90 Nr. 8 PersVG).
    • Brandenburg: Das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg sieht ein Mitwirkungsrecht bei mündlichen und schriftlichen Abmahnungen vor (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG).

    Dies gibt es in SH nicht, zumindest habe ich nichts dementsprechendes im MBG-SH gefunden.Ich sehe hier also tatsächlich eine Beteiligung des PR nur auf Wunsch des Betroffenen und auch nur dann eine Informationspflicht des PR durch die Dienststelle    ( verhält sich also genau wie Einsicht in die Personalakte, nur mit Zustimmung des Mitarbeitenden!) Alles andere ist Zivilrecht und nicht unser Job.

      Ist die Abmahnung unberechtigt, so kann der Arbeitnehmer die Beseitigung und Rücknahme verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

     

    VG Wolfgang

    Gemeinde Halstenbek

     

    • Diese Antwort wurde geändert vor 2 Monaten, 3 Wochen von wolfgang bek.
    als Antwort auf: Arztebesuch während der Arbeitszeit #2590
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Stefan

    Recht eindeutig über den TVÖD geregelt;

    Der TVöD verpflichtet den Arbeitgeber, eine*n Beschäftigte*n von der Arbeit freizustellen und die Vergütung für Abwesenheitszeiten nachzuzahlen, wenn eine ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.

    In der heutigen Zeit ist es ein netter Gedanke zu sagen die Termine müssen ausserhalb der Arbeitszeit genommen werden…. So läuft es aber nicht, die Praxis gibt einen Termin vor und ÜPatient muss froh sein überhaupt einen zu kriegen.

    LiebenGruss Wolfgang

    GemeindeHalstenbek

    als Antwort auf: Nutzung Pausenraum – Mitbestimmung? #2579
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Matthias

    Wenn es in die Mittagszeit geht ist es aus meiner Sicht Mitbestimmungspflichtig und ihr solltet zusammen mit der Dienststelle eine Regelung finden welche die Nutzung des Pausenraumes als Besprechungsraum in der Mittagszeit zb von 12.00-14.00 Uhr explizid ausschliesst. Unsere Teeküche wird auch immer mal wieder aus Platzgründen für Besprechungen genutzt ist aber von 12-14 uhr nicht dafür buchbar. Wenn es bei Euch über ein Raumbuchungstool geht dann ist das relativ einfach technisch umzusetzen. Sonst halt durch Aushang im Raum.

    VG Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: DA Mitbestimmungspflicht? #2557
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Matthias

    ihr seid sogar bereits bei der Planung und Ausarbeitung zu involvieren. Wenn ihr also eine fertige AgDa auf den Tisch geworfen kriegt um sie zu beschliessen  habt ihr die Möglichkeit diese aufgrund mangelnder frühzeitiger Beteiligung zurück zu weisen.

    In diesem Fall greift dann auch die 10 Tagesfrist nicht.

    Der weitere Weg eurer Dienststelle müsste dann eigentlich sein euch die DA zur Prüfung vorzulegen und wenn sie dann Inhalte enthält die euch nicht zusagen geht sie mit entsprechenden Anmerkungen zurück. Dann ist es an der Dienststelle diese Inhalte zu ändern. Da kann ein schönes Pingpongspiel daraus werden. Lerneffekt für die Dienststelle; bei der nächste DA werdet ihr hoffentlich früher mit in die Arbeitsgruppe genommen.

    Das hier wäre dann der Paragraph aus dem Mitbestimmungsgesetz zur Zurückweisung der Vorlage  mangels frühzeitiger Beteiligung.
    § 49 MBG Schl.-H. – Unterrichtung des Personalrates

    (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

     

    Viele Grüße

    Wolfgang aus Halstenbek

     

    • Diese Antwort wurde geändert vor 4 Monaten, 2 Wochen von wolfgang bek.
    als Antwort auf: Fahrzeugbeschaffung und Mitbestimmung #2518
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin zusammen

    Ich frage mich gerade wo ihr da die Mitbestimmung seht. Wenn dann geht es tatsächlich nur um eine Rahmendienstvereinbarung in der Sicherheitsaspekte und Grundausstattung der Fahrzeuge geht. Ebenso der Umgang mit den Fahrzeugen und die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches und des regelmässigen Tankens.

    Bei Marke, Typ ,Farbe, und Motorisierung sehe ich eher kein Mitbestimmungsrecht des PR.

    Vorlage für den PR

    Die Gemeinde xyz plant die Anschaffung von 3 neuen Mercedes Sprinter in weiss mit 111 KW Diesel mit 5 Sitzplätzen ( Doppelkabine) und einen Pritschenaufbau mit Plane als Ersatz für die veralteten Fahrzeuge des Bauhofes.

    Was wären denn da Ablehnungsgründe? Euch gefällt die Farbe nicht? Das Schneeschild von Hersteller xy ist besser.

    Aus meiner Sicht gibt es da keine Mitbestimmung, ebenso wenig wie in der Verwaltung nicht mitbestimmt wird welche Kugelschreiber genutzt werden oder welche Computer angeschafft werden.

    Gerne aber andere Meinungen dazu,bin gespannt.

    VG

    Wolfgang Gemeinde Halstenbek

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2451
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Vielleicht als Angebot an den Arbeitgeber bis zur Nachbesetzung des betroffenen Arbeitsplatzes die Freistellung zeitlich begrenzt zu 50% auszuüben.

    Natürlich unter der Bedingung der sofortiger Ausschreibung der Stelle. Aber da die Dienstelle der Freistellung positiv gegenüber steht sollte sich da ja eine für beide Seiten tragbare Vereinbarung erzielen lassen.

    Grüße Wolfgang

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2446
    wolfgang bek
    Teilnehmer

     

    (3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

    200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,

    501 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

    1.001 bis 2.000Beschäftigten drei Mitglieder und je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied.
    Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Von den Sätzen 3 und 4 kann durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Personalrates abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.

    (4) Sollen Mitglieder des Personalrates teilweise oder über die Grenzen des Absatz 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, so entscheidet im Falle der Nichteinigung das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrates.

    (5) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates sind bei Bedarf Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Die Summe der Teilfreistellungen ist entsprechend zu berücksichtigen.

    (6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

    (7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrates ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.

    Quelle Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein

     

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2445
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin Jürgen

    da hat Politik nix mit zu tun, ab 200 Mitarbeitenden könnt Ihr als PR der Dienststelle mitteilen das einer von Euch ( oder 2 teilen sich den Job) vollumfänglich in die Freistellung geht.Ihr bestimmt als PR auch wer das macht.

    Die Freistellung ist ein Ehrenamt das den Freigestellten keinerlei monitäre Vorteile bringt. Es gibt auf Bundesebene eine art Sitzungsgeld von irgendwie 28 Euro im Monat. Gibt es in SH seit Novelierung des MBG nicht mehr. Der Freigestellte Personalrat bekommt das was er vor der Freistellung hatte zuzüglich möglicher Tariferhöhungen.

    Es dürfen dem Personalrat durch sein Amt keine Vor oder Nachteile erwachsen.

    Viele Grüße

    Wolfgang Freigestellter PR in Halstenbek

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch #2442
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    die Frage ist ja aus wieviel Urlaubstagen besteht denn bei den Kollegen ein Urlaubswoche? Die Regelung ist  nicht,wie du schreibst nach TVÖD, sondern nach dem individuellen Arbeitsvertrag der Kollegen. Wenn sie 39 Stunden in der Woche arbeiten und das in 4 statt an 5 Tagen wegschaffen müsste das im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann gibt es ,laut TVÖD,auch nur  24 Tage Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch gibt es nur für Arbeitstage, für freie Tage reiche ich keinen Urlaub ein.Beispiel: Montag bis Donnerstag arbeite ich und Freitags nicht, also reiche ich pro Woche 4 Tage Urlaub ein.

    Wenn sie Urlaub einreichen und dann für eine Woche 5 Urlaubstage ( insgesamt also 6 Wochen) nutzen ist das bei 30 Tagen Urlaub zumindest rechnerisch richtig.

    Wenn sie  ihre tatsächliche ( eigenmächtig eingeführte? )  4 Tage Woche als Arbeitswoche nehmen und so die 30 Tage Urlaub auf 7 Wochen + 1 Tag ausdehnen läuft da was massiv verkehrt. Das müsste aber auch bei Vorgesetzten und in der Personalabteilung zu Nachfragen führen.

    L G

    Wolfgang Gemeinde Halstenbek

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