wolfgang bek

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  • als Antwort auf: Gesundheit am Arbeitsplatz #1869
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin Jürgen

    irgendwas stimmt mit der Formatierung deines Beitrages nicht…

    zu deiner Frage: Ich denke ein pauschal auszahlen von 30 Euro an Jeden geht nicht da es sich um zweckgebundene Zuschüsse handelt und der Arbeitgeber direkt mit dem Anbieter einen Rahmenvertrag eingeht in dem auch drin steht wieviel Eigenanteil der Mitarbeiter zahlen muss.

    qualitrain wäre ein Anbieter für Sportangebote wie Fitness Schwimmen Yoga etc

    Gruß  Wolfgang

    als Antwort auf: Überlastungsanzeige / Dienstvereinbarung #1859
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin Frank

    Was wollt Ihr denn da mit einer Dienstvereinbarung regeln ? Das sind doch immer Einzelfälle, wenn es da ein Schema F geben würde bräuchte es keine Überlastungsanzeige. Eine Überlastungsanzeige entbindet den Anzeigenden von Verantwortung und gibt sie eine Hirachieebene nach oben. Der Vorgesetzte sollte also schnellst möglich zusehen etwas an dem Istzustand zu ändern damit er die Verantwortung wieder abgeben kann. Der jenige der die Überlastungsanzeige abgibt gibt ja auch an was ihn überlastet und das er diese Aufgabe nicht mehr voll erfüllen kann. Es sollte dann natürlich auch was liegen bleiben………

    Was ist eine Überlastungsanzeige? Die Überlastungsanzeige ist der (schriftliche) Hinweis an die Dienststellenleitung oder den unmittelbaren Vorgesetzten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation nicht mehr möglich ist und das dadurch potenzielle Schädigungen im Eigentum und Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten/ Klienten/Bürger als Kunden/Patienten verursacht werden könnten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn wegen der Aufgabenfülle oder weil die Erledigung der Arbeit nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit möglich ist oder auf Grund von dauerhafter personeller Unterbesetzung oder mangelhafter Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der juristisch anmutende Begriff »Überlastungsanzeige« existiert in dieser Form im engeren Sinne arbeitsrechtlich nicht. Er ist in direkter Form weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag (TVöD, TV-L) erwähnt oder näher definiert. Die Überlastungsanzeige ist ein rechtliches Konstrukt und wird aus verschiedenen Gesetzen und rechtlichen Regelungen abgeleitet und zusammengesetzt. Der Begriff der »Überlastungsanzeige« und damit auch die Beschreibung der Situation wird mittlerweile in vielen Gerichtsentscheidungen, etwa über Beschwerden über zu lange Verfahrensdauer an Gerichten, in Kündigungsfällen oder bei der Geltendmachung von Überstunden verwendet.

     

    VG Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: Mitbestimmung Einstellungen #1855
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Wir haben eine Vorabzustimmung im Bereich des Erzieherpersonal KiTa mit der Dienststelle vereinbart.  Ablauf bei Einstellung ist: Bewerbervorauswahl KiTaLeitung und Perso dann Vorstellung direkt in der KiTa mit Hospitation und wenn die Chemie stimmt wird der Arbeitsvertrag gefertigt. Wir sagen immer “ Selbst gewähltes Schicksal der Kitaleitungen 😉

    Einzig stellvertretende und KiTa Leitungen durchlaufen das volle Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen in der Dienststelle mit Personalabteilung FDL  Gleichstellung SBV und PR.

    Lieben Gruß

    Wolfgang

    Halstenbek

     

    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Ich hab dazu was aus Hamburg gefunden was recht interresant ist;

    In Hamburg ist man bereits einen Schritt weiter. Hier gibt es eine Dienstvereinbarung zwischen der Schulverwaltung und dem Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen. „Die in den Schließanlagen vorhandenen Daten dürfen nur ausgewertet (ausgelesen) werden,  wenn  es  Anhaltspunkte  für  einen  strafrechtlich  relevanten  Tatbestand  gibt  oder  die  Funktionsfähigkeit überprüft werden soll. Die Auswertung dient im Übrigen ausschließlich der Klärung des konkreten Anlasses. Über jede Auswertung wird ein Protokoll erstellt, das einen Ausdruck der im Schließsystem vorhandenen elektronischen Daten umfasst. Protokolle,  die  für  die  Strafverfolgung  benötigt  werden,  sind  an  einem  sicheren  Ort  aufzubewahren. Die sonstigen Protokolle sind binnen vier Wochen zu löschen bzw. zu vernichten“, so heißt es darin.

    Die Umstände, unter denen die Daten herausgelesen werden dürfen, könnten auch einem Agentenfilm entstammen: „Eine notwendige Auswertung erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung konkret  benannte  Person  sowie  eine  vom  Personalrat  konkret  benannte  Person  mittels  eines besonderen zweigeteilten Kennwortes (Passwort). Das geteilte Kennwort ist zur einen Hälfte der Schulleitung oder der benannten Person und zur zweiten Hälfte dem Personalrat bekannt.“ Um im Notfall – auch dieser ist ausgeführt – ein schnelles Auslesen möglich zu machen, „wird  bei  der  Dienstellenleitung  die  Passworthälfte  des  Personalrats  in  einem  verschlossenen  Umschlag  hinterlegt“. Die Öffnung des Umschlags müsse dem Personalrat dann umgehend (am nächsten Werktag) mitgeteilt werden.

    Ob eine unverschlossene Tür ein strafrechtlich relevanter Grund ist ist zumindest fraglich.

    Es macht aus meiner Schulhausmeistersicht auf jeden Fall Sinn soviele Türen wie möglich mit Knauf auszustatten damit diese von Aussen nur mit Schlüssel geöffnet werden können und sobald sie ins Schloss fallen dann wieder “ zu“ ,wenn auch nicht verschlossen, sind.

    Wolfgang Halstenbek

    • Diese Antwort wurde geändert vor 1 Jahr, 11 Monaten von wolfgang bek.
    als Antwort auf: Social Media Dienstanweisung #1791
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo

    bei uns ist aktuell ein Fall in der “ Bearbeitung“ wo es um eine private Äußerung einer Kollegin  auf Facebook geht in der sie die Arbeitssituation kritisiert. Nun ist Dienststelle zusammen mit Vorgesetzten in der Findungsphase wie damit umzugehen ist und Ende dieser Woche soll dann ein Gespräch stattfinden.

    Geregelt ist da bei uns auch nichts, nur klar ist wenn ich beleidigend werde oder Unwahrheiten verbreite stell ich mir meinen Stuhl selber vor die Tür. Dies ist in unserem Fall nicht gegeben aber die Hürden sind gerade im Internet schneller übersprungen als beim Gespräch Auge in Auge.

    LG aus Halstenbek

    Wolfgang

    als Antwort auf: Abordnung im öffentlichen Dienst #1761
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    ich habe das hier gefunden aus dem Beamtenrecht:

     

    Unter einer beamtenrechtlichen Abordnung ist ein lediglich vorübergehender Wechsel eines Beamten zu einer anderen Dienststelle -entweder desselben oder eines anderen Dienstherrn- zu verstehen.

    Es ist von Beginn an grundsätzlich vorgesehen, dass der betroffene Beamte früher oder später zu seiner ursprünglichen Dienststelle zurückkehrt.

    Die Besonderheit der Abordnung liegt darin, dass der Beamte unter Umständen zwei Vorgesetzten unterstellt sein kann; dem bisherigen und dem neuen Dienstherrn.

    Während der bisherige Vorgesetzte weiterhin für alle Fragen zuständig bleibt, die das statusrechtliche Amt des Beamten an sich betreffen -z.B. Fragen bezüglich einer Beförderung oder der Beendigung des Dienstverhältnisses- beschränkt sich der Zuständigkeitsbereich des neuen Dienstherrn in erster Linie arbeitsorganisatorische Belange wie beispielsweise auf die Zahlungsmodalitäten der Bezüge, die Erteilung dienstlicher Weisungen sowie auf etwaige Dienstbefreiung(en) oder die Gewähr von Urlaub.

    Wenn der bisherige Vorgesetzte für die statusrechtlichen Fragen zuständig ist dann ist in diesem Bereich auch der bisherige( also Ihr) Personalrat zuständig. So versteh ich das zumindest korrigiert mich wenn ich falsch liege.

    Lieben Gruß und schönes Wochenende Wolfgang

    als Antwort auf: DV Flexibilisierung der Arbeitszeit #1755
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    Bei meinem ersten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ( 23 Jahre her) gab es noch die Regelung das man an seinem Geburtstag Mittags Feierabend hatte ( war Pech wenn man nur Halbtags beschäftigt war) aber auch da wurde die Regelung irgendwann abgeschafft.

    Aktuell bei uns ( Gemeinde Halstenbek) gibt es die freier Nachmittag Regelung auch nicht mehr. Ich hab mal gegoogelt was die Rechtsprechung so hergibt:
    Keine Arbeitsbefreiung für den Nachmittag seines Geburtstags
    Nach Sicht des Arbeitsgerichts habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung aufgrund einer betrieblichen Übung für den Nachmittag seines Geburtstags gehabt. Unter einer betrieblichen Übung verstehe man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dieser Grundsatz gelte im öffentlichen Dienst jedoch nur eingeschränkt. Der öffentliche Arbeitgeber sei nämlich durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen, gesetzlichen Reglungen und durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden und daher daran gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben zu beachten. Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes müsse daher grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.
    Auch im TVÖD oder AZG gibt es diese zusätzliche Freizeitgewährung zum Geburtstag nicht.

    VG Wolfgang Halstenbek

     

    • Diese Antwort wurde geändert vor 2 Jahren, 2 Monaten von wolfgang bek.
    als Antwort auf: Stellenausschreibung; intern und extern #1731
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Frank

    Das eine schliesst das andere ja nicht aus. Aufgrund der Arbeitsmarktlage schreiben wir zur Zeit auch immer gleich extern aus. Wird aber halt auch intern per Email verteilt. Alle internen Bewerber werden auf jeden Fall zu einen Motivationsgespräch eingeladen, müssen sich somit der Bestenauswahl auch mit Externen stellen.

    Aus meiner Sicht der bessere und auch deutlich schnellere Weg um Stellen neu zu besetzen.

    VG Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: Eingruppierung Schulsekretärin #1720
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Britta

    wir haben nur Schulverwaltungskräfte, die machen alles 🙂 Die Unterscheidung haben wir nicht, es wird halt geschaut was gemacht werden muss! Lehrpläne, Lehrerzuarbeit Lehrerstatistiken etc ist Aufgabe der Schulleitung und wenn die eine Sekretärin wollen müssen sie übers Land eine einstellen.

    Liebe Grüße

    Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: Eingruppierung Schulsekretärin #1701
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Wiebke

    relativ einfach, Fachbereichsleitung und Fachdienstleitung haben auf Anfrage der Personalabteilung mitgeteilt das die erhöhten technischen Anforderungen bei den Schulhausmeistern erfüllt waren und dann gab es die 7… nur nicht Stufengleich.

    War recht schnell nach dem Tarifabschluss, ich denke mit dem heutigen Wissen das sich so viele Verwaltungen quer gestellt haben und es nicht bezahlen wollen hätten wir die 7 auch nicht bekommen. So hat es zumindest unsere Perso mal verlauten lassen. Die Formulierung im Tarifvertrag ist so schwammig formuliert das die Arbeitgeber sagen alle Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein, Gewerkschaft sagt ein Tätigkeitsmerkmal reicht. Es sind immer noch Kollegen bundesweit vor Gericht wegen der Eingruppierung. Meines Wissens zur Zeit in Itzehoe oder Umgebung mit Unterstützung von verdi.

    In der 5 sind bei uns die Hausmeister ohne Schulbezug und einer davon in der 6 da er mehr als 50% an einer Schule mitarbeitet.

    Den Kollegen weiterhin viel Glück

    Wolfgang ( Schulhausmeister 😉

     

    als Antwort auf: Sind Dienstpläne mitbestimmungspflichtig? #1692
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Guten Morgen

    bedeutet das auch das jede Änderung der Pläne über den PR laufen muss?  ( Krankmeldung etc)

    Im Moment haben wir noch keine Dienstpläne in der Mitbestimmung ( und das bei 4 KiTas) . Ich weiss noch nicht mal ob die Monats, Quartal oder Jahresweise geschrieben werden….

    Viele Grüße Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: Eingruppierung Schulsekretärin #1690
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo

    bei uns sind nach einer Kubusbewertung alle Schulverwaltungskräfte in die EG6 hochgruppiert worden. Hier sind aber auch alle Schulhausmeister in der EG7 ,wir haben an Schulen also das Maximum aus dem damaligen Tarifvertrag rausgeholt 😉

    Liebe Grüße

    Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: BEM-Beauftragte/r Sucht-Koordinator #1678
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Guten Morgen

    wieviele Mitarbeitende sind bei euch tätig ? Oder gibt es eine Vorgabe das man einen BEM Beauftragten beschäftigen muss?

    Bei uns macht das die Perso “ nebenbei“ und zwar auf Sachbearbeitungsebene .

    Gruß aus Halstenbek

    Wolfgang

    als Antwort auf: Eingruppierung Schulhausmeister #1667
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    der treat hier ist ja schon älter aber für mich als Schulhausmeister noch immer sehr von Interresse.

    Zu meiner Person Schulhausmeister an einer Grundschule z.Zt Freigestellter Personalratsvorsitzender und eingruppiert in der 7.

    Als ehemaliges Mitglied in der Bundesfachgruppe Schulen in verdi( Die Bundesfachgruppe wurde aufgrund der neuen Strukturen in verdi im November aufgelöst,schade eigentlich)hat uns dieses Thema seit dem Tarifabschluss damals begleitet. Meines Wissens war die Gemeinde Halstenbek eine der ersten Bundesweit die ihre damals 3 Schulhausmeister in die 7 eingruppiert haben.

    Dies ging recht Widerstandslos mit einer kurzen Stellungnahme der Vorgesetzten zu den erhöhten technischen Anforderungen.

    Als ich dann  anderthalb Jahre nach dem TVöd Abschluss  in Düsseldorf auf dem verdi Kongress der Bundesfachgruppe Schulen war,war ich tatsächlich der einzige, andere waren zu diesem Zeitpunkt bei der Vorbereitung des Klageweges. Das lief für wenige erfolgreich und bis heute finden immer wieder Gerichtsverfahren statt ( meines Wissens in Itzehoe und Neumünster aktuell bzw vor kurzem).

     

    Aber wieviele Kollegen jetzt in SH tatsächlich den Sprung in die 7 geschafft haben würde ich doch gerne mal wissen.

    Ich fang mal an:  Gemeinde Halstenbek  3 Schulen 7 Kollegen in der 7 ( einer davon Ich in der Freistellung)

    Lieben Gruß

    Wolfgang Westphal

    PR-Vorsitzender Gemeinde Halstenbek

     

    als Antwort auf: Winterdienst Schulhausmeister #1647
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Wiebke

    warum muss an der Schule morgens um 4 geräumt werden? Ausreichend ist doch wenn bis Schulbeginn die Zuwegungen frei begehbar sind. Und es stimmt, daß wenn der Kollege abends um 22. Uhr auch noch Schnee schippt , ihm 10 bzw 11 Stunden Ruhezeit zu stehen.

    Schule aufschließen und morgens Schneeräumen geht dann frühestens um 8.00 möglich eigentlich erst um 9.00 Uhr.

    Wenn ihr einen Hausmeisterkollegen habt der in der Gewerkschaft ist sollte der vielleicht mal nach Elmshorn fahren und sich beraten lassen.

    Was bei diesen stumpfen Bereitschaftszeiten übernehmen immer nicht bedacht wird; die Jungs vom Bauhof   räumen ab 4 Uhr und gehen um 8 wieder in Bereitschaft bzw machen  vor Mittag Feierabend,der Schulhausmeister hat dann noch Dienst bis zum Nachmittag damit die Schule nachher auch zu ist. Das passt nicht!

    Lieben Gruß von einem Schulhausmeister in der Freistellung 😉

    Wolfgang

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