wolfgang bek

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  • als Antwort auf: Nutzung Pausenraum – Mitbestimmung? #2579
    wolfgang bek
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    Hallo Matthias

    Wenn es in die Mittagszeit geht ist es aus meiner Sicht Mitbestimmungspflichtig und ihr solltet zusammen mit der Dienststelle eine Regelung finden welche die Nutzung des Pausenraumes als Besprechungsraum in der Mittagszeit zb von 12.00-14.00 Uhr explizid ausschliesst. Unsere Teeküche wird auch immer mal wieder aus Platzgründen für Besprechungen genutzt ist aber von 12-14 uhr nicht dafür buchbar. Wenn es bei Euch über ein Raumbuchungstool geht dann ist das relativ einfach technisch umzusetzen. Sonst halt durch Aushang im Raum.

    VG Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: DA Mitbestimmungspflicht? #2557
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Matthias

    ihr seid sogar bereits bei der Planung und Ausarbeitung zu involvieren. Wenn ihr also eine fertige AgDa auf den Tisch geworfen kriegt um sie zu beschliessen  habt ihr die Möglichkeit diese aufgrund mangelnder frühzeitiger Beteiligung zurück zu weisen.

    In diesem Fall greift dann auch die 10 Tagesfrist nicht.

    Der weitere Weg eurer Dienststelle müsste dann eigentlich sein euch die DA zur Prüfung vorzulegen und wenn sie dann Inhalte enthält die euch nicht zusagen geht sie mit entsprechenden Anmerkungen zurück. Dann ist es an der Dienststelle diese Inhalte zu ändern. Da kann ein schönes Pingpongspiel daraus werden. Lerneffekt für die Dienststelle; bei der nächste DA werdet ihr hoffentlich früher mit in die Arbeitsgruppe genommen.

    Das hier wäre dann der Paragraph aus dem Mitbestimmungsgesetz zur Zurückweisung der Vorlage  mangels frühzeitiger Beteiligung.
    § 49 MBG Schl.-H. – Unterrichtung des Personalrates

    (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

     

    Viele Grüße

    Wolfgang aus Halstenbek

     

    • Diese Antwort wurde vor 1 Jahr, 11 Monaten von wolfgang bek geändert.
    als Antwort auf: Fahrzeugbeschaffung und Mitbestimmung #2518
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin zusammen

    Ich frage mich gerade wo ihr da die Mitbestimmung seht. Wenn dann geht es tatsächlich nur um eine Rahmendienstvereinbarung in der Sicherheitsaspekte und Grundausstattung der Fahrzeuge geht. Ebenso der Umgang mit den Fahrzeugen und die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches und des regelmässigen Tankens.

    Bei Marke, Typ ,Farbe, und Motorisierung sehe ich eher kein Mitbestimmungsrecht des PR.

    Vorlage für den PR

    Die Gemeinde xyz plant die Anschaffung von 3 neuen Mercedes Sprinter in weiss mit 111 KW Diesel mit 5 Sitzplätzen ( Doppelkabine) und einen Pritschenaufbau mit Plane als Ersatz für die veralteten Fahrzeuge des Bauhofes.

    Was wären denn da Ablehnungsgründe? Euch gefällt die Farbe nicht? Das Schneeschild von Hersteller xy ist besser.

    Aus meiner Sicht gibt es da keine Mitbestimmung, ebenso wenig wie in der Verwaltung nicht mitbestimmt wird welche Kugelschreiber genutzt werden oder welche Computer angeschafft werden.

    Gerne aber andere Meinungen dazu,bin gespannt.

    VG

    Wolfgang Gemeinde Halstenbek

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2451
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Vielleicht als Angebot an den Arbeitgeber bis zur Nachbesetzung des betroffenen Arbeitsplatzes die Freistellung zeitlich begrenzt zu 50% auszuüben.

    Natürlich unter der Bedingung der sofortiger Ausschreibung der Stelle. Aber da die Dienstelle der Freistellung positiv gegenüber steht sollte sich da ja eine für beide Seiten tragbare Vereinbarung erzielen lassen.

    Grüße Wolfgang

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2446
    wolfgang bek
    Teilnehmer

     

    (3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

    200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,

    501 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

    1.001 bis 2.000Beschäftigten drei Mitglieder und je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied.
    Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Von den Sätzen 3 und 4 kann durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Personalrates abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.

    (4) Sollen Mitglieder des Personalrates teilweise oder über die Grenzen des Absatz 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, so entscheidet im Falle der Nichteinigung das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrates.

    (5) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates sind bei Bedarf Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Die Summe der Teilfreistellungen ist entsprechend zu berücksichtigen.

    (6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

    (7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrates ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.

    Quelle Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein

     

    als Antwort auf: Freigestellter Personalrat #2445
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin Jürgen

    da hat Politik nix mit zu tun, ab 200 Mitarbeitenden könnt Ihr als PR der Dienststelle mitteilen das einer von Euch ( oder 2 teilen sich den Job) vollumfänglich in die Freistellung geht.Ihr bestimmt als PR auch wer das macht.

    Die Freistellung ist ein Ehrenamt das den Freigestellten keinerlei monitäre Vorteile bringt. Es gibt auf Bundesebene eine art Sitzungsgeld von irgendwie 28 Euro im Monat. Gibt es in SH seit Novelierung des MBG nicht mehr. Der Freigestellte Personalrat bekommt das was er vor der Freistellung hatte zuzüglich möglicher Tariferhöhungen.

    Es dürfen dem Personalrat durch sein Amt keine Vor oder Nachteile erwachsen.

    Viele Grüße

    Wolfgang Freigestellter PR in Halstenbek

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch #2442
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    die Frage ist ja aus wieviel Urlaubstagen besteht denn bei den Kollegen ein Urlaubswoche? Die Regelung ist  nicht,wie du schreibst nach TVÖD, sondern nach dem individuellen Arbeitsvertrag der Kollegen. Wenn sie 39 Stunden in der Woche arbeiten und das in 4 statt an 5 Tagen wegschaffen müsste das im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann gibt es ,laut TVÖD,auch nur  24 Tage Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch gibt es nur für Arbeitstage, für freie Tage reiche ich keinen Urlaub ein.Beispiel: Montag bis Donnerstag arbeite ich und Freitags nicht, also reiche ich pro Woche 4 Tage Urlaub ein.

    Wenn sie Urlaub einreichen und dann für eine Woche 5 Urlaubstage ( insgesamt also 6 Wochen) nutzen ist das bei 30 Tagen Urlaub zumindest rechnerisch richtig.

    Wenn sie  ihre tatsächliche ( eigenmächtig eingeführte? )  4 Tage Woche als Arbeitswoche nehmen und so die 30 Tage Urlaub auf 7 Wochen + 1 Tag ausdehnen läuft da was massiv verkehrt. Das müsste aber auch bei Vorgesetzten und in der Personalabteilung zu Nachfragen führen.

    L G

    Wolfgang Gemeinde Halstenbek

    als Antwort auf: Eingruppierung päd. Mitarbeiter #2429
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    zur Zeit gruppieren wir im Ganztag in der S3 ein ( keine Sozialpädagogische Assistenz sonder Muttis, Vatis Omas Opas für Kurse oder Gruppenangebote)  haben aber gerade in der politischen Findung einen Antrag auf Ausschreibung von 5 Erzieherstellen S8 für den Ganztagsbereich. Dies geschieht vorgreifend auf den 2026 anstehenden Anspruch auf “ pädagogisch hochwertige“ Ganztagsbetreuung für die Erstklässler. Wie zielführend diese “ 2 Klassengesellschaft“ ( Stichwort Gleiches Geld für Gleiche Arbeit) dann bei der Personalgewinnung tatsächlich ist werden wir sehen. Hier wären vielleicht Qualifizierungsmaßnahmen  ein Weg um aus den betreuenden Laien Fachpersonal zu gewinnen.

     

    LG

    Wolfgang Halstenbek

    als Antwort auf: DV LOB/Gießkanne/Qualifizierungsgespräche #2407
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Steffi

    Das hier “ Da das Gießkannenprinzip nicht zulässig ist,“ stimmt nur teilweise. Gieskannenprinzip ist schon zulässig wenn es von Anfang an so gehändelt wurde. Wer keine DV LOB abgeschlossen hatte oder über diese DV die Gieskanne genutzt hat kann dies auch weiter tun.-

    LG Wolfgang

    Gemeinde Halstenbek

    als Antwort auf: PR-Sitzungsturnus #2406
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin zusammen

    wir tagen wöchentlich, was Aufgrund der 10 Tagesfrist auch gar nicht anders geht. Wenn keine Vorlagen oder Themen anstehen kann man die Sitzung immer noch mangels Masse absagen. Dies passiert bei uns aber äusserst selten.

    Mir erschliesst sich nicht wie man die Sitzungen des Personalrates über eine Dienstvereinbarung regeln kann.

    § 25  (2) MBG SH Die weiteren Sitzungen beraumt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrates an.

    § 26  Die Dienstellenleitung ist vom Zeitpunkt  der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

    Zu verständigen heisst mitteilen wann und nicht nachfragen ob der Termin der Dienststelle passt.

    Festsetzung des Termins einmal wöchentlich zur immer gleichen Uhrzeit mit festem Einreichungsschluss für Vorlagen erleichtert das Miteinander zwischen Dienststelle und PR aus unserer Sicht ungemein. Desweiteren ergibt sich schnell eine Routine in der Raumvergabe ( immer Mittwochs von 11-13 Uhr hat der Personalrat den Sitzungssaal / Besprechungsraum)

    Viele grüße Wolfgang

    PR Gemeinde Halstenbek

     

     

    als Antwort auf: Urlaub Schulhausmeister außerhalb der Ferien #2405
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Matthias

    bis zu zehn Tagen muss der Arbeitgeber zustimmen ( wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen), er kann aber auch mehr zustimmen 😉 und wenn man sich mit seinem Vorgesetzten einigt geht tatsächlich auch mehr 😉

    Was bei diesem Tarifvertragstexts ( unter anderem) schlecht formuliert ist ist der Passus: Nichtbestehen einer Vertretung. Wenn der Arbeitgeber es nicht für nötig hält eine Vertretungsregelung zu schaffen kriegt der HM keinen Urlaub ausserhalb der Ferien…….Eigentlich gar keinen Urlaub da die Zeiten wo die Schulen und Sporthallen in den Ferien leer und zu  sind auch schon lange vorbei sind.

    Das interresante an der Geschichte ist das der Schulhausmeister in diesem Moment scheinbar die wichtigste Person an der Schule ist ohne den nichts läuft, kein Unterricht möglich ist und alle Nutzer nach Hause geschickt werden müssen. Wenn wir so unabkömmlich und wichtig für den Schulbetrieb sind werden wir ganz klar seit Jahren falsch eingruppiert.

    Liebe Grüße Wolfgang

    Schulhausmeister z.Zt. freigestellt

    als Antwort auf: Verfahren und inhaltliche Prüfung bei Abmahnungen #2384
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Thorsten

    Das ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein mit Kommentaren ( unser aller Arbeitsgrundlage und Daseinsberechtigung)

    Eine der wenigen Dinge die Ihr eigentlich von eurem Vorgängergremium hättet kriegen müssen. Wenn nicht solltet Ihr Euch das besorgen,braucht Ihr auch bei den Personalvertretungsrecht Schulungen 1-3

    Gibt es über euren örtlichen Buchhändler:

    Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig Holstein mit Kommentarlieferung

    Autoren Weiß Benning Warnecke Herausgegeben vom Komunal und Schulverlag

    Viele Grüße Wolfgang

    als Antwort auf: Verfahren und inhaltliche Prüfung bei Abmahnungen #2381
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin

    Ein Blick in unsere Bibel MBGH SH  zeigt unter § 51  1.3.1  auf was mitbestimmungspflichtige Massnahmen sind und was nicht.

    Keine Maßnahmen sind z.B. die Beurteilung, die Abmahnung,,,,,, da gegen anzugehen ist eine privatrechtliche Angelegenheit,da ist der PR raus.

    Viele Grüße aus Halstenbek

    Wolfgang

    als Antwort auf: DA/DV zu Zulagen und vorzeitigem Stufenanstieg + BEM #2373
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Moin zusammen

    Ich hab da mal unseren Vorschlag für eine BEM Dienstanweisung eingestellt ( Sollte also demnächst auftauchen)

    Die DA ist z.Zt noch bei der Dienststelle in der Bearbeitung und wurde durch den PR bereits korrigiert 😉

    gruß aus Halstenbek

    Wolfgang

    als Antwort auf: Aufwandsentschädigung #2250
    wolfgang bek
    Teilnehmer

    Hallo Daniela

    ja ,aber leider keine positive ;-(  Die VKA bestättigt das es diese Regelung in Schleswig Holstein nicht mehr gibt. Dies mit der Begründung das ein Personalratrsmitglied laut Gesetz keine Vor oder Nachteile durch sein Personalratsamt haben darf. Warum das bei Bundespersonalräten anders gesehen wird erklärt sich nicht.

    Ich habe als Konsequenz daraus mich von dem Entschluss ein weiteres Ferienhaus auf Sylt zu kaufen distanziert und ebenso den Ferrari wieder abbestellt. Die Finanzierung ist wie ein Kartenhaus zusammengebrochen da mir die 28 Euro brutto im Monat nicht gezahlt werden. 😉

    Spass beseite Versuch war es wert und wer nicht fragt kriegt auch keine dummen Antworten.

    LG Wolfgang

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