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Number NineTeilnehmer
Hallo zusammen,
sehr interessant.
Bei uns wird so verfahren, dass lediglich Arztbesuche während der Kernzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Alle anderen Arztbesuche außerhalb der Kernarbeitszeiten sind dann Privatvergnügen und somit auch nicht als Arbeitszeit nachzutragen. Würde mich interessieren, ob ihr zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Verfahren nicht korrekt ist.
Dann hätte ich ein neues Thema mit der Dienststelle….
Viele Grüße
Matthias – PR Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerLieben Dank Birte.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerMoin Jürgen,
darf ich fragen, wie viele Kolleg:innen bei euch in Kaltenkirchen beschäftigt sind?
Gemäß § 36 (3) MBG habt ihr ab 200 Beschäftigten Anspruch auf eine Freistellung. Meiner Meinung bedarf es hierfür nicht einen Beschluss der Selbstverwaltung.
Viele Grüße
Matthias
personalrat.bollmann@ahrensburg.de
Number NineTeilnehmerMoin,
schau mal bitte in § 8 MBG SH (Dienststellen), ob Du dort mit Deinem Thema fündig wirst. Theoretisch besteht die Möglichkeit, mehrere Dienststellen zusammenzufassen.
Gruß
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo Christin,
ich würde mit § 4 Arbeitszeitgesetz argumentieren. Eindeutiger geht es aus meiner Sicht nicht.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
<span style=“color: #000000; font-family: Arial; font-size: 11.7626px; background-color: #eef1f6;“>Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.</span>
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
ich habe die Info erhalten, dass der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) den Abschluss neuer Dienstvereinbarungen in dieser Sache untersagt hat.
Wenn Du mir Deine Mailadresse schickst, sende ich Dir Morgen ein 84-seitiges Papier des KAV hierzu. Ich habe es noch nicht lesen können.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
bestünde die Möglichkeit, mir eine anonymisierte Stellenbeschreibung der 9b – Stelle zukommen zu lassen?
In Ahrensburg werden die Kolleginnen und Kollegen, bis auf die Führungskraft, in EG 6 bzw. EG7 eingruppiert.
Viele Grüße
Matthias Bollmann
PR-Vorsitzender der Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Wolfgang,
Danke für die Rückmeldung.
Aus meiner Sicht stellt sich dann die Frage, ob er 1. stellvertretender Vorsitzender werden muss. Wenn er sich nicht zur Wahl stellt und abwesend ist bzw. sich vorher nicht schriftlich erklärt wäre er aus meiner Sicht letzter stellv. Vorsitzender.
Oder liege ich mit der Annahme nicht richtig?
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
ich will jetzt hier keine Erbsenzählerei betreiben, aber die Frage lautet, was zu tun ist, wenn die Beamt*innen sich nicht im Wahlvorstand engagieren wollen.
Wenn sich genügend Kolleg*innen bei den Tarifbeschäftigten finden lassen, dann wäre eine Bestellung des Wahlvorstandes auch ohne Einschaltung der Dienststelle möglich.
Erst wenn sich auch nicht ausreichend Tarifbeschäftigte finden lassen, wäre im vorliegenden Fall die Dienststelle gem. § 1 (2) der Landesverordnung verpflichtet, eine PV zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Versammlungsleitung liegt aber bei den Beschäftigten. Die Dienststelle verfügt über ein Rederecht, aber nicht das Recht, Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes vorzunehmen.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
die Frage ist extrem spannend. Sie bereitet mir aktuell auch Kopfzerbrechen, ich habe aber im Kommentar zur „Wahlordnung zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein“ von Peter Neumann gelesen, dass der „freie Sitz“ auch an die Gruppe der Tarifbeschäftigten gehen kann.
Hierfür ist aber zunächst erforderlich, dass alle Beschäftigtengruppen gefragt oder per Aushang oder Mail um Mitarbeit gebeten werden müssen.
Grundsätzlich heißt es nämlich, dass im Wahlvorstand alle Gruppen vertreten sein müssen; ist dies nicht der Fall, kann eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts verletzt sein.
Wenn aber alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und niemand aus der Gruppe der Beamt*innen möchte, dann kann der freie Platz im Wahlvorstand an die Kolleg*innen der Gruppe der Tarifbeschäftigten vergeben werden.
Soweit meine Interpretation aus dem Kommentar von Peter Neumann.
Viele Grüße
Matthias Bollmann – PR-Vorsitzender Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Frank,
ich arbeite aktuell mit zwei weiteren Kolleginnen an einem Entwurf, da dass Thema Rückstandsanzeigen oder Überlastungsanzeigen bei uns „versickert“. Einige Kolleg*innen haben in der Vergangenheit Überlastungsanzeigen aus den unterschiedlichsten Gründen gestellt, ohne dass seitens der Führungskräfte oder der Dienststelle etwas passiert ist. Ich persönlich halte eine Überlastungsanzeige für wichtig, da sie einen einheitlichen Verfahrensweg aufzeigen kann und Dienstelle, Führungskräfte sowie Kolleg*innen für das Thema sensibilisiert. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle das Arbeitsschutzgesetz, z.B. §§ 15, 16.
Zu dem Thema lässt sich noch viel mehr schreiben.
Du kannst Dich gerne nach den Sommerferien bei mir melden. Dann dürfte zumindest der Entwurf der DV stehen.
Viele Grüße
Matthias – PR Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Dirk,
der Kommentierung zum § 51 MBG SH (Praxishandbuch zum MBG SH, Lüthje, Pieper, Pietsch, Pliete) ist zu entnehmen, dass es sich bei Versetzungen, Umsetzungen sowie Abordnungen um Maßnahmen personeller Art handelt, die laut meiner Auffassung mitbestimmungspflichtig sind. Ich kenne mich im Beamtenrecht nicht gut aus, aber es handelt sich um eine Maßnahme, die nach innen wirkt, also für mich mitbestimmungspflichtig. Sofern das mitbestimmungspflichtige Verfahren nicht durchgeführt wird, tritt meiner Auffassung nach § 58 (3) MBG SH in Kraft. Eine Maßnahme, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung erfolgt, ist unzulässig. Die Maßnahme ist zurückzunehmen, soweit Rechtvorschriften (vielleicht Beamtenrecht?) nicht entgegenstehen.
Ist in Deinem beschriebenen Fall über eine Mediation nachgedacht worden?
Viele Grüße
Matthias – PR der Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
in der aktuellen Ausgabe „Der Personalrat“ 3/2022 befindet sich u.a. ein Artikel mit dem Titel „Mitbestimmen bei der Bestenauslese?“
Dort werden zwei Praxisbeispiele aufgelistet, bei denen der PR seine Zustimmung wegen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG verweigern kann:
– das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung wird von vornherein auf die/den später ausgewählte/n Bewerber*in zugeschnitten
– die/der ausgewählte Bewerber*in erfüllt das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht.
Überhaupt wird sich in dieser Ausgabe schwerpunktmäßig des Themas Personalauswahl angenommen.
Viele Grüße
Matthias Bollmann (PR-V Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
der PR in Ahrensburg wird bei den Vorauswahl- und Auswahlgesprächen beteiligt. Insbesondere wacht der PR im Rahmen der Auswahlgespräche darüber, dass es sich um ein „faires Verfahren“ handelt, z.B., dass allen Bewerber*innen die gleichen Fragen gestellt werden usw.
Ergebnis:
Beteiligung und Teilnahme an den Auswahlverfahren, um den korrekten Ablauf „überwachen“ zu können.
Kein Stimmrecht bei der Auswahl, aber Mitbestimmung (Entscheidung) über den Auswahlvermerk inkl. Eingruppierung und Stufenzuordnung.
Übrigens ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 (2) S. 5 GstG stimmberechtigt.
Um das Verfahren transparent zu machen, sollte eine Dienststelle stets die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat beteiligen. Wenn Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen bzw. Gleichgestellten vorliegen ist die SBV ohnehin zu beteiligen.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen und konnte ein wenig zur Klärung beitragen.
Viele Grüße
Matthias (PR-V Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerHallo zusammen,
zufällig hatte ich gestern ein Gespräch mit zwei Schulhausmeistern, die aktuell in der EG 5 eingruppiert sind. Da es sich bei dieser Schule um ein Gymnasium handelt, erscheint mir, nachdem ich den Forenverlauf gelesen habe, ein Antrag auf Höhergruppierung in die EG 6 nahezu aussichtslos.
Ich würde den beiden SHSM daher empfehlen, einen Antrag auf Höhegruppierung in die EG 7 zu stellen. Den Artikel aus der Zeitschrift „Der Personalrat“ – Ausgabe 10/2018 würde ich beifügen.
Zu den technischen Anforderungen kann ich leider aktuell noch keine Einschätzung abgeben. Falls jemand noch eine weitere gute Idee hat, würde ich mich sehr über entsprechende Rückmeldungen freuen.
Viele Grüße
Matthias Bollmann (PR-Vorsitzender, Stadt Ahrensburg)
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