KreisPI

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  • als Antwort auf: Mitbestimmung Einstellungen #1872
    KreisPI
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    Moin,

    in der Kreisverwaltung Pinneberg gibt es für Einstellungen keine Vorabzustimmung.
    Wir sehen es wie die Kolleg*innen aus Lauenburg, dass ein paar Tage Verzug (wir tagen 1xWoche) nicht dafür sorgen dürften, dass Bewerber*innen deshalb abspringen. Immerhin wurde sich vorher die Mühe gemacht, eine Bewerbung zu formulieren und anschließend an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Wer dann sagt „Wenn ich nicht bis morgen eine Entscheidung habe, ziehe ich die Bewerbung zurück“, scheint auch aus unserer Sicht womöglich nicht die/der geeignete Bewerber*in zu sein…

    Bei uns hat es bisher jedenfalls zu keinen solchen „Absprüngen“ geführt.

    Viele Grüße
    Ralf Ramcke

     

     

    als Antwort auf: Eingruppierung Sachbearbeiter Heimaufsicht Kreisverwaltung #1871
    KreisPI
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    Moin,

    im Kreis Pinneberg erhalten die Sachbearbeiterinnen der Heimaufsicht eine Vergütung/Besoldung nach EG 9c bzw. A 10 .

    Viele Grüße

    Ralf Ramcke

     

    als Antwort auf: Versetzung eines Beamten gegen seinen Willen #1826
    KreisPI
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    Moin aus der Kreisverwaltung Pinneberg,

    bei einem ähnlich gelagerten Fall wurde bei uns u.a. eine Rechtsprechung des BVerwG zitiert (BVerwG 2 A 1.07, Urteil vom 28. Februar 2008):

    <span id=“280208U2A1070″ class=“target
    „>“Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Die Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge, durch eine etwaige Zusicherung (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 – BVerwG 2 A 5.01 – Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N und vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 151 ff.; stRspr). Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 153). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.“</span>

    <span id=“280208U2A1070“ class=“target
    „>Wenn diese Punkte von der Dienststelle berücksichtigt wurden, dürfte es m.E. kaum Möglichkeiten für den PR geben, der Maßnahme erfolgreich nicht zuzustimmen.</span>

    <span id=“280208U2A1070“ class=“target
    „>Viele Grüße, Ralf                          </span>

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